Programmteil Rechnungen
Version: 9.01 Datum: 12.09.2014
Modul: Alle
Programmaufruf: | Belege - Rechnungen - Beleg |
Zur Vermeidung von Betrug in der Umsatzsteuer (UStBKKV - Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung), muss man seit 1.1.2014 für Lieferungen von Metallen mit
Reverse-Charge abrechnen.
Bei der Lieferung von Metallen zur Weiterverarbeitung an einen Unternehmer muss die Rechnung ohne Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die Umsatzsteuerschuld geht auf den
Leistungsempfänger über (Übergang der Steuerschuld auf den Rechnungsempfänger laut § 19 Abs 1d UStG).
Erfasst sind somit insbesondere Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse einschließlich Edelmetalle.
Ausgenommen sind Schrott und Schmuck (diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl II Nr 129/2007).
Zweifelsregelung
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob eine Reverse-Charge Leistung im Sinne der UStBKKV (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung) vorliegt, kann nach Ansicht des BMF
vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt.
Neu: Rückwirkend ab 1.1.2014 kann – muss aber nicht – auf die Anwendung von Reverse-Charge verzichtet werden, wenn der Rechnungsbetrag für die Metalllieferung unter 5.000 Euro liegt.
Damit soll die Rechnungslegung für kleine Lieferungen erleichtert werden.
Mit der Belegart Metalllieferung können Formulare und Fibu -Schnittstellen dahingehend angepasst werden (Formular kann von Fr. Gotthartsleitner angepaßt werden).